Pflichtverteidigung

 

Sie haben eine Anklageschrift erhalten und sollen dem Gericht einen Verteidiger benennen oder sind Beschuldigter in einem Strafverfahren und sind sich nicht sicher, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht? Kontaktieren Sie uns. Wir übernehmen selbstvertständlich auch Pflichtverteidigungen und beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.

Pflichtverteidigungen sind für uns keine Verteidigungen zweiter Klasse! Ein Pflichtverteidiger hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Wahlverteidiger auch. Der Pflichtverteidiger dient ebenfalls ausschließlich den Interessen seines Mandanten und nicht etwa denen von Gericht oder Staatsanwaltschaft. Der wesentliche Unterschied besteht in der Bezahlung: Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und demzufolge auch aus der Staatskasse vergütet.

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen zum Thema „Pflichtverteidiger“ und „Pflichtverteidigung“ zusammengestellt.

 

Pflichtverteidigung – was ist das überhaupt?

Jeder Beschuldigte das Recht, sich einen – genau genommen sogar bis zu drei – Verteidiger auszuwählen und diesen mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Man spricht in einem solchen Fall von Wahlverteidigern. Der Beschuldigte darf sich grundsätzlich aber auch selbst verteidigen. Er ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben. Der Beschuldigte darf sich dann, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers vorgeschrieben bzw. notwendig ist, nicht selbst verteidigen. Er wird daher – sofern er nicht bereits einen Verteidiger beauftragt hat - spätestens mit der Anklageerhebung in aller Regel aufgefordert, einen Verteidiger auszuwählen, der dann vom Gericht zu seinem Verteidiger bestellt wird. Macht der Beschuldigte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, bestellt ihm das Gericht selbst einen Verteidiger. Man spricht in solchen Fällen von Pfichtverteidigung. Als Pflichtverteidiger bezeichnet man also einen dem Beschuldigten durch das Gericht beigeordneten Verteidiger.

Unser Tipp: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und wurden Sie vom Gericht aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der zu Ihrem Verteidiger bestellt werden soll, so sollten Sie dies unbedingt tun und dem Gericht einen Verteidiger Ihrer Wahl sowie Ihres Vertrauens vorschlagen. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen. Ansonsten bestimmt das Gericht selbst einen Verteidiger.

 

Unter welchen Voraussetzungen wird dem Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet?

Dem Beschuldigten wird ein Verteidiger immer dann beigeordnet, wenn dessen Mitwirkung am Verfahren notwendig ist und der Beschuldigte nicht bereits einen Verteidiger hat.

Die Voraussetzungen der Beiordnung sind im Verfahren gegen Erwachsene in § 140 StPO geregelt. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist zum einen in den Fällen der Nummern 1 bis 9 dieser Vorschrift notwendig. Das ist besispielsweise dann der Fall, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Die Mitwirkung eines Verteidigers kann aber auch in Haftsachen bzw. dann, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, notwendig sein. Die Mitwirkung eines Verteidigers kann nach dem Gesetz aber auch dann notwendig sein, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Entgegen landläufiger Meinung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten an. Eine „Prozesskostenhilfe“ – wie im Zivilrecht – gibt es im Strafrecht leider nicht.

 

Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht?

In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann die Mitwirkung eines Verteidigers ebenfalls geboten bzw. notwendig sein.

Die Voraussetzungen, unter denen im Jugendstrafrecht dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt wird, sind in § 68 JGG geregelt. Hiernach wird dem Jugendlichen u.a. dann ein Verteidiger beigeordnet, wenn auch einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre.

 

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Während der Beschuldigte seinen Wahlverteidiger aus eigener Tasche bezahlen muss und es dem Wahlverteidiger frei steht, mit seinem Mandanten eine Vereinbarung über sein Honorar zu treffen und dabei mehr zu fordern, als ihm gesetzlich zusteht, ist die Vergütung des Pflichtverteidigers besonders geregelt.

Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt. Er macht seinen Vergütungsanspruch daher gegenüber der Staatskasse geltend und erhält seine Vergütung auch aus der Staatskasse. Die Pflichtverteidigergebühren sind dabei in der Regel etwas niedriger als die dem Wahlverteidiger zustehenden gesetzlichen Gebühren. Es steht dem Beschuldigten natürlich frei, seinen Pflichtverteidiger selbst zu bezahlen.

Werden dem Beschuldigten am Ende aber die Kosten des Verfahrens auferlegt, fordert die Staatskasse von ihm die Rückerstattung der an den Pflichtverteidiger ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung. Andererseits ist der Pflichtverteidiger in Fällen, in denen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, berechtigt, gegenüber der Staatskasse in diesem Umfang nach Wahlverteidigergebühren abzurechnen.

Wie bereits gesagt: Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. Der Pflichtverteidiger hat dieselben Befugnisse wie ein Wahlverteidiger. Dies gilt auch für die Verpflichtungen gegenüber dem Beschuldigten: Auch der Pflichtverteidiger ist einzig den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

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